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Keine Lohnsteuerkarte 2011
In diesem Jahr wurde keine Lohnsteuerkarte für 2011 versandt. Die Lohnsteuerkarte 2010 behält auch für das Jahr 2011 bis zur Einführung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit.

Hintergrund für das Weitergelten der Lohnsteuerkarte 2010 ist die Umstellung auf ein elektronisches Verfahren bzw. die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). In diesem Zusammenhang wechselt ab dem Jahr 2011 die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z.B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) von den Meldebehörden auf die Finanzämter. Die Finanzämter können bereits im Jahr 2010 zuständig werden, falls die Änderungen den Lohnsteuerabzug 2011 betreffen.
Für Arbeitnehmer/innen entfällt künftig die Weitergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitgeber. Die Arbeitgeber wiederum dürfen die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher am Jahresende vernichten, sondern müssen die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrunde legen.
Benötigen Sie während des Jahres 2010 eine Lohnsteuerkarte, wird diese noch von Ihrer Stadtverwaltung ausgestellt. Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen sind ledige Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Sofern Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten diese unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011 weiter. Die Arbeitnehmer/innen sind jedoch verpflichtet, Steuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu ihren Gunsten abweichen, z. B. Eintragung der Steuerklasse I ab 2011, weil die Ehe in 2010 aufgelöst wurde und somit die Voraussetzung für die Steuerklasse III weggefallen ist. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahres jedoch entfällt.
Wenn sich ein für das Jahr 2010 eingetragener Freibetrag verringert (z. B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Die Herabsetzung eines Freibetrages kann beim Finanzamt beantragt werden.
Änderungsanträge können Sie von der Internetseite des Finanzamtes Gunzenhausen (http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Lohnsteuer/Arbeitnehmer/default.php?f=gunzenhausen&c=n&d=x&t=x) herunterladen.
Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung bei Änderungsanträgen benötigen, können Sie sich gerne auch an Ihre Stadtverwaltung Pappenheim, Zimmer 1, oder das künftig zuständige Finanzamt Gunzenhausen (Tel. 09831/8009-0) wenden.
Weitere Informationen finden Sie auch unter www.elster.de
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